Satzung des SKV Bischofsmais e.V.

Stand: 17. April 2004

 

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Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)        Der Verein führt den Namen "Soldaten- und Kriegerverein Bischofsmais", hat seinen Sitz in

Bischofsmais und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach eingetragen werden; der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V.

 

(2)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2

Zweck des Vereins

 

(1)        Zweck des Vereins ist die

- Förderung der Friedensbemühungen,

- Wahrung des Gedenkens an die Kriegsopfer, insbesonders durch Mitwirken an würdiger

  Gestaltung und Teilnahme an Gedenkfeiern,

- Mithilfe bei der Gestaltung und bei der Pflege der Ehrenmale für Kriegsopfer,

- Pflege der Kameradschaft und des überlieferten Brauchtums,

- Förderung der Reservistenbetreuung,

- Mitgestaltung würdiger Begräbnisse verstorbener Mitglieder,

- Hinterbliebenenunterstützung.

 

(2)        Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3

Mitgliedschaft

 

(1)        Mitglieder können werden:

- Weltkriegsveteranen

- Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr

- ehemalige Soldaten anderer Armeen bei Ortsansässigkeit

- sonstige den Vereinszweck fördernde Personen

 

(2)        Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des

            Antrags entscheidet die Vorstandschaft. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

 

(3)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die festgesetzten

Jahresbeiträge zu entrichten.

 

 

4

Ende der Mitgliedschaft

 

(1)        Die Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder endet

- durch Austritt,

- durch Ausschluss,

- mit dem Tod                         

des Mitglieds

 

(2)        Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum Ablauf des

            dritten Quartals eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3)        Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Er ist nur zulässig

- bei vorsätzlicher oder wiederholter grob fahrlässiger Verletzung der Beitragspflicht und

- bei schuldhaftem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen nach vorheriger Anhörung.

Darüber hinaus kann bei wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach

vorheriger Anhörung ein Ausschluss ausgesprochen werden.


5

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

- die Mitgliedersammlung,

- die Vorstandschaft und

- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 


7

Mitgliederversammlung

 

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes

anwesende Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.

Sie ist ohne Berücksichtigung auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn

sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

(2)        Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit;

Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins einer dreiviertel

Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

(3)        Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie soll

            im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

 

(4)        Der Vorsitzende kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse

des Vereins erfordert. Ferner kann ein Zehntel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur

Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragen, Dabei  ist der Grund  und ggf. Anträge

zur Beschlussfassung anzugeben.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder muss spätestens

vier Wochen nach Zugang des Auftrages an den Vorsitzenden erfolgen.

 

(5)        Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Beifügung der

            Tagesordnung schriftlich zu berufen.

 

(6)        Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

 

(7)        Die Mitgliedersammlung ist zuständig für

- die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstanschaft und des Vorstandes im Sinne des

  § 26 BGB

- die Bestellung der Kassenprüfer

- Beschlüsse zur Satzungsänderung und über die Vereinsaufslösung

- die Aufsicht über den Vorstand durch Entgegennahme der Jahresberichte und der  

  Kassenberichte

- die Entlastung der Vorstandschaft

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit (ggf. Aufnahmegebühren)

- den Erlaß einer Geschäftsordnung und deren Änderung

- den Ausschluß von Mitgliedern bei wichtigem Grund

- die Genehmigung der Bestellung der Fahnenjunker und der Böllerschützen

 

(8)        Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll enthalten

- Datum und Ort der Versammlung,

- Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer,

- Feststellung über ordnungsgemässe Ladung,

- Anzahl der erschienenen Mitglieder,

- Feststellung der Beschlussfähigkeit,

- Anträge zur Beschlußfassung,

 

- Form der Abstimmung und Abstimmungsergebnis,

- bei Wahlen die Personalien der Gewählten und deren Wahlannahmeerklärung,

- Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.

 

 

8

Vorstandschaft

 

(1)        Die Vorstandschaft besteht aus dem

- Vorsitzenden,

- stellvertretenden Vorsitzenden,

- Schriftführer,

- Kassier,

- Hauptmann,

- stellvertretenden Hauptmann

- Ehrenvorsitzenden und

- bis zu vier Beisitzern.

 

(2)        Die Vostandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

            gewählt.

 

(3)        Die Amtsdauer der Mitglieder der Vorstanschaft endet

- mit Ablauf der Wahlperiode,

- mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung,

- durch schriftlichen Rücktritt,

- durch den Tod des Vorstandsmitglieds.

 

(4)        Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und fasst

Beschlüsse soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Sie hält Vorstandssitzungen ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der

Vorsitzende kann mündlich und ohne Angabe der Tagesordnung einladen.

 

(5)        Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen

            sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet

            die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6)        Sitzungen der Vorstandschaft sind nicht öffentlich.

 

(7)        Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu fertigen. Es soll enthalten

- Datum und Ort der Sitzung,

- Teilnehmer,

- Beschlüsse mit Wortlaut und Abstimmungsergebnis,

- Name des Protokollführers.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Führt

ausnahmsweise der Vorsitzende das Protokoll, so hat ein weiteres an der Sitzung

teilnehmendes Vorstandsmitglied mitzuzeichnen.

 

 

9

Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

(1)        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem

            stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

            Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

(2)        Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner

Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

 

 

10

Geschäftsordnung

 

Der Verein kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der die Vorgaben aus dieser Satzung konkretisiert werden und die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und sonstiger Funktionsträger geregelt ist.

Der Inhalt der Geschäftsordnung darf nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Satzung treten. Genehmigung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

11

Auflösung

 

(1)        Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem

            Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch

            eine Stimmenanzahl von zwanzig von Hundert aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2)        Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen und das Inventar (z.B. Fahnen,

Erinnerungsgaben, Salutkanone) mit dem Ersuchen an die Gemeinde Bischofsmais

übergeben, es zu verwalten und zu verwahren.

Sollte innerhalb von 10 Jahren kein Wiederaufleben des Vereins erfolgen, so geht das

Vereinseigentum an die Gemeinde Bischofsmais, die es im Sinne des Vereinszweckes

verwenden soll.

 

 

 

Bischofsmais, den 17. April 2004